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  • AutorenbildSebastian Öhner

Trump auf der Anklagebank: Hintergründe zur ersten Anklage eines ehemaligen US-Präsidenten


Donald Trump ist vor Gericht. Und abermals beschäftigt er damit nicht nur Amerikanerinnen, sondern auch die österreichische Medienlandschaft. Warum aber steht Trump als erster ehemaliger US-Präsident als Beschuldigter vor einem Strafgericht?


Donald Trump und Stormy Daniels: Da war ja mal was...


Die Klage steht in enger Verbindung zu einem Thema, über das bereits 2018 breit berichtet wurde. Schon damals ging es darum, dass die Erotikdarstellerin Stormy Daniels laut eigenen Angaben ein sexuelles Verhältnis mit Donald Trump gehabt haben soll. Trump hatte dies immer bestritten. Strafrechtlich relevant ist das aber grundsätzlich nicht. Im Zentrum der Anklage stehen deshalb nicht die potentiellen Seitensprünge des ehemaligen Präsidenten, sondern die in diesem Zusammenhang von seinem Anwalt getätigten Schweigegeldzahlungen.


Schweigegeld: strafbar oder nicht?


In der medialen Berichterstattung wird oft wiederholt, dass die Zahlung von Schweigegeld per se noch nicht strafbar ist. Aber ist das in Österreich auch so bzw. wenn ja, warum? Zunächst ist festzuhalten, dass es im österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) keinen eigenen Tatbestand gibt, der das Zahlen von Schweigegeld unter Strafe stellt . Was jedoch relevant sein könnte, ist die Frage ob in Zusammenhang mit den Geldleistungen eine Nötigung oder eine Erpressung besteht.

Eine Nötigung nach § 105 StGB ist gegeben, wenn man jemanden mit

  • Gewalt oder durch gefährliche Drohung

  • zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung

bewegt. Es müsste also zusätzlich zu den Zahlungen ein gewaltvolles Handeln oder eine gefährliche Drohung (also das in Aussicht stellen eines Übels) gesetzt worden sein, um von einer Nötigung auszugehen.


In Frage kommt auch noch eine Erpressung. Diese ist in § 144 StGB geregelt. Verlangt wird zur Erfüllung dieses Tatbestandes aber, dass die Erpressungshandlung auf eine Bereicherung gerichtet ist. Zusätzlich muss bei der erpressten Person ein Vermögensschaden (darunter sind zB Umsatzeinbußen oder Fehlinvestitionen zu verstehen) eintreten. Im Zusammenhang mit der Zahlung von Schweigegeld ist eine Erpressung also auch eher unwahrscheinlich.


Wahlkampffinanzierung oder Fälschung von Geschäftsdokumenten?


Nachdem die Zahlung von Schweigegeld als solche voraussichtlich nicht strafbar war, stellt sich die Frage, worauf die Anklage beruht. Bei den 34 Anklagepunkten scheint dabei vor allem der Verstoß gegen gesetzliche Regelungen zur Wahlkampffinanzierung hervor. Grund dafür ist, dass die Zahlungen des Schweigegeldes in den Zeitraum des 2016 geführten Wahlkampfes von Donald Trump fallen. Getätigt wurden diese, wie bereits erwähnt, vom Anwalt Trumps. Dieser hat das Geld, also 130.000 US Dollar für die Geschichte rund um Stormy Daniels und 150.000 in einem zweiten Fall, zurückerhalten. Problematisch ist dabei, dass diese Zahlungen aus dem Wahlkampfkonto erfolgt sein sollen. Zusätzlich wird auch davon gesprochen, dass im Zuge der Rückzahlung eine Fälschung von Geschäftsdokumenten stattgefunden haben soll. Beide im Raum stehenden Anschuldigungen können auch mit Blick auf die österreichische Rechtslage betrachtet werden.


What´s in the (Finanzierungs-)box?


Die Finanzierung von Wahlwerbung ist in Österreich im, erst kürzlich novellierten, Parteiengesetz (PartG) geregelt. Hier sind in § 4 die Wahlwerbungsaufwendungen und Wahlwerbungsberichte konkret geregelt. Festgehalten wird dabei unter anderem, dass für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament und dem Wahltag maximal 7 Millionen Euro ausgegeben werden darf. Zudem muss ein Wahlwerbungsbericht abgegeben werden, der auch vom Rechnungshof auf Unregelmäßigkeiten überprüft werden kann. In diesem Bericht muss exakt aufgeschlüsselt sein, welche Kosten durch den Wahlkampf der entsprechenden Partei entstanden sind. Zudem ist auch im Mediengesetz (genau: § 26 Abs. 2 MedienG) geregelt, dass bspw. politische Inserate während der Wahlkampfzeit als solche gekennzeichnet werden müssen. Die rechtlichen Folgen für einen Verstoß gegen diese Bestimmungen sind dabei ebenfalls im PartG geregelt. Dabei sind nach § 12 und § 12a Geld- und Verwaltungsstrafen vorgesehen.

Die Fälscher?


Strafrechtliche Bestimmungen die die Fälschung von Geschäftsunterlagen betreffen gibt es auch in Österreich. Relevant sind in diesem Zusammenhang vor allem die Bestimmungen zur Urkundenfälschung nach § 223 StGB. Buchhaltungsunterlagen werden als Urkunden gewertet. Fälscht man diese und verwendet sie dann im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses, kann das unter Urkundenfälschung fallen. Das kann zB dann sein, wenn Ausgaben nicht entsprechend deklariert werden.

Auch ein strafrechtlich relevanter Betrug nach § 146 StGB könnte dadurch bestehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die unrechtmäßige Bereicherung jemand anderes einen vermögensbezogenen Nachteil erleidet.

Wie schaut’s jetzt aus?


Im Moment ist noch Abwarten angesagt. Die nächste Verhandlung im Fall Trump ist erst für Dezember angesetzt. Der Prozess könnte sich wegen zahlreicher erwarteter Rechtsmittel stark in die Länge ziehen. Es bleibt also abzuwarten, wie dieses nächste Kapitel rund um den ehemaligen Präsidenten Trump ausgehen wird.


Kurz gesagt:

  • Das Verfahren im Fall Trump dreht sich um Schweigegeldzahlungen, die im Zeitraum des Wahlkampfes um die US-Präsidentschaft 2016 getätigt wurden.


  • Schweigegeldzahlungen als solche sind auch nach österreichischem Recht nicht strafbar. Für den Fall, dass eine Nötigung bestanden hätte, wäre ein strafrechtlich relevantes Verhalten denkbar.


  • Den Kern der Anklage Trumps bilden illegale Wahlkampffinanzierungen und die Fälschung von Geschäftsunterlagen. Hierzu finden sich auch in Österreich Regelungen im Parteiengesetz bzw. mit dem Tatbestand der Urkundenfälschung und dem Betrug im Strafrecht.

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